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Räum- und Streupflicht

Der Markt Au i. d. Hallertau bittet die Bürger des Marktes , ihrer Räum- und Streupflicht am eigenen Grundstück gewissenhaft nachzukommen. Ziel ist es, nach Schneefällen und Eisglätte auf den Fahrbahnen die Aufrechterhaltung und Sicherheit des Verkehrs sicherzustellen.

Der Bauhof beginnt um 3 Uhr morgens zuerst die Hauptverkehrsadern von Schnee und Eis zu befreien. Die anschließende Räumung und Streuung der Wohnstraßen und Nebenstrecken ist eine freiwillige Serviceleistung des Marktes zur Erhöhung der Personen- und Verkehrssicherheit und erfolgt nach entsprechender Priorisierung, welche sich nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße richtet.

Des Öfteren werden diese Tätigkeiten des Bauhofes leider erschwert, und zwar durch Fahrzeuge oder Anhänger, die auf den Fahrbahnen, in Kurvenbereichen oder Wendeflächen abgestellt werden. In diesen zugeparkten Bereichen kann der Winterdienst nicht durchgeführt werden, daher sind Fahrzeugbesitzer in eigenem Interesse und im Interesse der Allgemeinheit dringend dazu aufgefordert, ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge zu ermöglichen, indem die betreffenden Fahrzeug nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden! Besonders ist hierbei, dass bereits vor Kurven drei Meter Fahrbahn entsprechend freizuhalten sind und das insbesondere auch Steigungen (auch in Wohngebieten!) nicht zugeparkt werden, um den Fahrzeugen des Bauhofes und der Winterdienstleister ein ungehindertes Durchkommen zu ermöglichen.

Von den Bürgern selbst geräumter Schnee am eigenen Grundstück ist neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert oder gefährdet wird – somit ist ein  Zusammenspiel zwischen Bürger und Bauhof wichtig, um auch für die allgemeine Sicherheit von Fußgängern und Kraftfahren zu sorgen.

Die Räum- und Streupflicht der Anlieger ergibt sich aus § 10 der Verordnung des Marktes Au i. d. Hallertau über die Reinhaltungen und Reinigung der öffentlichen Straßen, sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherheitsverordnung)  vom 24.05.2013.

Die Anlieger (Vor- und Hinterlieger) haben die Gehsteige an Werktagen bis 7.00 Uhr und an Sonntagen, sowie an gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr vom Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisesglätte mit geeignetem abstumpfenden Stoffen (z.B Sand, Splitt, Streusalz) jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Maßnahmen sind bis 20 Uhr grundsätzlich so oft zu wiederholen, wie dies zur Gefahrenverhütung erforderlich ist. Es ist darauf zu achten, dass Abflussrinnen, Hydranten, Gullys und Fußgängerüberwege frei bleiben.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!