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Allgemeine Steuertermine
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November
Hebesatz Grundsteuer A: 325 %
Hebesatz Grundsteuer B: 335 %
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer erhoben. Die Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen.
Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag. Grundsteuerbescheide gelten bis zur nächsten Änderung, also auch für mehrere Jahre.
Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Ein Eigentumswechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass der Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich verrechnet werden.
Vor allen Dingen bei bebauten Grundstücken und landwirtschaftlichen Anwesen ist es dennoch sinnvoll, einen Eigentumswechsel während des Jahres der Gemeinde anzuzeigen, weil die anhängigen Gebühren für Müllabfuhr und Kanal unterjährig auf den neuen Eigentümer übertragen werden können.
Hebesatz: 320 %
Die Gewerbesteuer wird individuell veranlagt.
Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid ist der Gewerbesteuermessbescheid des jeweiligen Finanzamtes. Multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ergibt sich der Gewerbesteuerbetrag.
Auf die endgültig festzusetzende Gewerbesteuer werden Vorauszahlungen erhoben. Diese sind zu den allgemeinen Steuerterminen (10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November jeden Jahres) zu zahlen.
Führt eine Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, wird dieser Betrag verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für das die Steuer zu zahlen ist. Sie endet mit dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je Monat.
Für die Abfallentsorgung ist der Landkreis Freising verantwortlich. Der Markt Au i. d.Hallertau stellt die Abfallbehälter zur Verfügung und ist zuständig für das Inkasso.
Die Gebühren sind vierteljährlich zu den allgemeinen Steuerterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November jeden Jahres) zur Zahlung fällig. Zum 01.01.2016 hat der Landkreis Freising eine neue Abfallgebührensatzung mit folgenden Gebühren erlassen:
Restmüll120l-Tonne | monatlich 11,70 € | vierteljährlich 35,10 € | jährlich 140,40 € |
240l-Tonne | monatlich 23,40 € | vierteljährlich 70,20 € | jährlich 280,80 € |
monatlich 107,25 € | vierteljährlich 321,75 € | jährlich 1287,00 € |
120l-Tonne | monatlich 5,55 € | vierteljährlich 16,65 € | jährlich 66,60 € |
Zum 01. Januar 2005 wurde die Wasserversorgung des Marktes Au i.d. Hallertau dem Zweckverband zur Wasserversorgung Hallertau übertragen. Die Abrechnung der Wassergebühren wird ab 2005 ebenfalls vom Zweckverband durchgeführt.
Zweckverband zur Wasserversorgung Hallertau
Wolnzacher Straße 6
84072 Au i. d. Hallertau
Tel. (0 87 52) 86 85 9 – 0
Fax (0 87 52) 86 85 9 – 59
Kanalgebühren
Abrechnung nach Verbrauch;
jährlich im Frühjahr für das vorangegangene Kalenderjahr.
Abschlagszahlung für das laufende Jahr: 15. Juli
ab 01.01.2019 | 2,09 € |
ab 01.01.2016 | 1,82 € |
ab 01.01.2013 | 2,06 € |
ab 01.01.2010 | 1,47 € |
Es wird der Wasserverbrauch zugrunde gelegt, den die verschiedenen Wasserzweckverbände für ihre Wasserabrechnung feststellen und eine Abschlagszahlung für das laufende Jahr in Höhe der Hälfte der Vorjahresabrechnung erhoben. Sie wird bei der Endabrechnung im Frühjahr des Folgejahres natürlich berücksichtigt.
Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres sollte der Wasserzählerstand durch Käufer und Verkäufer festgehalten und der Gemeinde bzw. dem zuständigen Wasserversorger gemeldet werden, damit für den Verkäufer eine Endabrechnung und für den Käufer eine Festsetzung der Abschlagszahlung erstellt werden kann. Ohne Zwischenablesung kann der Eigentümerwechsel nur analog der Grundsteuer für das entsprechende Grundstück durchgeführt werden, d.h. mit dem zum Jahresende festgestellten Zählerstand zum 01.01. des Folgejahres.
In der Grundschule in der Jahnstraße 3 werden Kinder, die die Schule besuchen, in der Zeit zwischen 11:15 bis 16:00 Uhr betreut. Dort stehen zwei Gruppenräume nach Schulschluss, für die Hausaufgaben und für den Spätdienst bis 16.00 Uhr zur Verfügung.
Liebe Eltern: bitte parken Sie Ihr Auto nur kurzfristig zur Abholung Ihrer Kinder auf dem Kiesparkplatz neben der Feuerwehr (Zufahrt über die Hochfeldstraße). Bitte parken Sie nicht am Wertstoffhof, nicht vor dem Geschäft „Artis-Kreativ“ oder vor dem Haupteingang der Feuerwehr und des BRK´s, da diese Plätze für Kunden bzw. für das Rettungspersonal reserviert sind. Unser Eingang befindet sich auf der Rückseite des BRK- Heimes. Bitte parken Sie auch dort nicht, da diese Parkplätze ebenfalls für das Rettungspersonal zugängig sein müssen.
Das Mittagessen wird ebenso in den Räumlichkeiten des Bayerischen Roten Kreuzes eingenommen. Das Essen wird von der Gaststätte „Zum tapferen Schneiderlein“ aus Hirnkirchen bezogen.
Mögliche Buchungszeiten der Betreuung:
vormittags: | 11:15 bis 13:00 Uhr |
Kombiniert vor- und nachmittags | 11:15 bis 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr |
nachmittags: | 13:00 bis 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr |
Formulare zum Download:
Tarifblatt zur Mittagsbetreuung [PDF]
Tarifblatt zur Ferienbetreuung [PDF]
Untere Hauptstraße 2
84072 Au i. d. Hallertau
Telefon: 08752 / 178 0
E-Mail: info@markt-au.de
Montag: | 08:00 bis 12:00 |
Dienstag: | 08:00 bis 12:00 |
Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 |
Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 |
Freitag: | 08:00 bis 12:00 |
IBAN: | DE14 7505 1565 0000 0800 10 |
BIC: | BYLADEM1KEH |
IBAN: | DE76 7016 9693 0000 1715 57 |
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